Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Rechtsprechung zu § 1814 BGB
2 Entscheidungen zu § 1814 BGB in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
- OLG Hamm, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; ...
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Literatur im Internet zu § 1814 BGB
- § 1814 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
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Querverweise
Auf § 1814 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 21
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 27
- Übergangsbestimmungen
- § 33
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 28 (Dreißigjährige Frist)