Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   
§ 1816
Sperrung von Buchforderungen

Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.

Querverweise

Auf § 1816 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1667 (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1817 (Befreiung)
              § 1820 (Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung)
            Befreite Vormundschaft
              § 1853 (Befreiung von Hinterlegung und Sperrung)
          Rechtliche Betreuung
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)

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