Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.
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Literatur im Internet zu § 1816 BGB
- § 1816 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Befreiter Betreuer
Betreuerpflichten
Geldanlage
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Mündelgeld
Mündelsicher
Rechtspfleger
Sperrvermerk
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Querverweise
Auf § 1816 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1667 (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens)