Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
| 1. | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft, | |
| 2. | zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag, | |
| 3. | zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, | |
| 4. | zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb, | |
| 5. | zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll, | |
| 6. | zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, | |
| 7. | zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, | |
| 8. | zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels, | |
| 9. | zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, | |
| 10. | zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft, | |
| 11. | zur Erteilung einer Prokura, | |
| 12. | zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht, | |
| 13. | zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird. |
Rechtsprechung zu § 1822 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1822 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1822 BGB
- § 1822 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Betreuerpflichten
Erbausschlagung
Erbschaft
Gegenbetreuer
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Mündelgeld
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Querverweise
Auf § 1822 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 299 (Verfahren in anderen Entscheidungen)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 69d
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311b III, V (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass) (zu § 1822 Nr. 1)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Prokura und Handlungsvollmacht
- § 48 (zu § 1822 Nr. 11)
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