Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
Rechtsprechung zu § 1824 BGB
1 Entscheidungen zu § 1824 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 8 W 494/99
Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens ...
Literatur im Internet zu § 1824 BGB
- § 1824 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gegenbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1824 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
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