Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   

§ 1829
Nachträgliche Genehmigung

(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Rechtsprechung zu § 1829 BGB

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Querverweise

Auf § 1829 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1643 (Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1832 (Genehmigung des Gegenvormunds)
          Rechtliche Betreuung
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 1829 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 1829 III)
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