Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Rechtsprechung zu § 1829 BGB
128 Entscheidungen zu § 1829 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 23.07.2003 - 3 Wx 200/03
Inhaltliche Anforderungen der Aufforderung an den Vormund zur Einwilligung in ein ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 24.07.2003 - 3 Wx 200/03
Anforderungen an die Aufforderung zur Herbeiführung einer ...
- OLG Düsseldorf, 24.07.2003 - 3 Wx 200/03
- BGH, 19.03.2003 - XII ZB 121/01
Familienrecht - Verweigerung der Genehmigung
- OLG Frankfurt, 30.08.2007 - 20 W 153/07
Immobilien - Übereinstimmende Fehlvorstellung der Urkundsbeteiligten
- OLG Hamm, 02.10.2003 - 15 W 331/03
Anfechtbarkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
- BFH, 08.02.2000 - II R 51/98
Grunderwerbsteuer - vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
- BGH, 03.11.1955 - III ZR 119/54
Belehrungspflicht des Notars über § 1829 BGB
- BayObLG, 02.05.1996 - 1Z BR 181/95
Randvermerk im Geburtenbuch bei Änderung des Ehenamens der Eltern
- OLG Schleswig, 10.05.1994 - 2 W 8/94
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Literatur im Internet zu § 1829 BGB
- § 1829 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltsbestimmung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Pflichten
Vormundschaftsgericht
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Wohnungsauflösung
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 1829 III)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 55 (zu § 1829 I 2)