Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 183 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 183 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 183 BGB im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 183 BGB bei ibr-online
- BGH, Eigentumsbruchteile in Familienhand, 23.1.98 (NJW 1998, 1482)
§ 925 BGB, §§ 182 II, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;
Anwendbarkeit des § 432 I 2 BGB über §§ 744 I, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf
- BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 950 BGB, Verarbeiterklausel;
§§ 947, 948 BGB;
§ 183 BGB;
§ 932 BGB, § 366 HGB
Literatur im Internet zu § 183 BGB
- § 183 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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