Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 183 BGB
129 Entscheidungen zu § 183 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
Immobilien - Einwilligung in Auflassung durch Dritten formbedürftig?
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 334/98
Verfügung eines Nichtberechtigten über ein im Ausland belegenes Schiff
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2004 - 8 S 1997/03
Anfechtung einer Plangenehmigung - Widerruf der Einverständniserklärung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2003 - 15 A 3916/02
Zivilrecht und Zulässigkeit von Bürgerbegehren
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 344/98
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
Verwendungsersatz - Auch bei vorheriger Einwilligung möglich!
- OLG Köln, 21.05.1996 - 3 U 130/95
GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils
- BGH, 28.06.1954 - IV ZR 40/54
Lohnmälzung - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 ...
- OLG Köln, 16.03.1990 - 2 Wx 32/89
- VGH Bayern, 21.02.1989 - 8 B 87.00100
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Literatur im Internet zu § 183 BGB
- § 183 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit
Geschftsfhigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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