Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Literatur im Internet zu § 1831 BGB
- § 1831 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltsbestimmung
Beaufsichtigung
Betreuerpflichten
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigungspflichten
Wohnungsauflösung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1831 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1831 BGB bei 
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