Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 1833 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 1833 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1833 BGB
- § 1833 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerhaftung
Betreuervergütung
Gegenbetreuer
Kindschaftsrecht
Schenkung
Schlusstätigkeiten
Verhinderungsbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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