Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 1835a BGB
75 Entscheidungen zu § 1835a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 8 WF 152/05
Familienpflege: Aufwendungsersatzanspruch nicht förmlich bestellter ...
- BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11
Familienrecht - Aufwandsentschädigung des Betreuers
- OLG Jena, 03.05.2001 - 6 W 127/01
Betreuervergütung; Aufwendungspauschalierung
- OLG Brandenburg, 30.09.2002 - 11 Wx 42/02
Aufwandsentschädigung eines Vormundes bei Bestellung mehrer Betreuer
- OLG Zweibrücken, 27.08.2001 - 3 W 76/01
Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung - ...
- BayObLG, 07.01.2002 - 1Z BR 36/01
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Vormunds bei Bezug von Pflegegeld
- LG Passau, 20.03.1999 - 2 T 47/99
- BGH, 29.06.2011 - XII ZB 630/10
Familienrecht - Vergütung für Betreuung und Vormundschaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.06.2011 - XII ZB 631/10
Familienrecht - Vergütung für Betreuung und Vormundschaft
- BGH, 29.06.2011 - XII ZB 631/10
- OLG Jena, 14.10.2004 - 9 W 527/04
Aufwandsentschädigung der zu Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen ...
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Literatur im Internet zu § 1835a BGB
- § 1835a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Beamte als Betreuer
Beratung
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Ehrenamt
Kontrollbetreuer
Schlusstätigkeiten
Verhinderungsbetreuer
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Sondervorschriften für Betreuer
- § 7 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168 (Beschluss über Zahlungen des Mündels)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56g
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
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