Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   
§ 1836
Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

Rechtsprechung zu § 1836 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Querverweise

Auf § 1836 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1835 (Aufwendungsersatz)
          Rechtliche Betreuung
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
          Pflegschaft
            § 1915 (Anwendung des Vormundschaftsrechts)
    Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
      Allgemeines
        § 1 (Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung)
     
      Sondervorschriften für Betreuer
        § 7 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine)
        § 8 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer)
Redaktionelle Querverweise zu § 1836 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              § 1791a (Vereinsvormundschaft) (zu § 1836 III)
              § 1791b (Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts) (zu § 1836 III)
          Rechtliche Betreuung
            § 1897 VI (Bestellung einer natürlichen Person) (zu § 1836 I)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1836 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht