Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
Rechtsprechung zu § 1836 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 37 Entscheidungen zu § 1836 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Umsatzsteuervergütung für berufsmäßige Betreuer, 15.12.99 (BVerfGE 101, 331)
Literatur im Internet zu § 1836 BGB
- § 1836 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Beamte als Betreuer
Behördenbetreuer
Beratung
Berufsbetreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Betreuervergütung
Betreuungsbehörde
Betreuungsverfahren
Ermessensvergütung
Gegenbetreuer
Gerichtsbeschluss
Mündelgeld
Rechtsmittel
Schlusstätigkeiten
VBVG-Rechtsprechung
Vermögenssorge
Vermögensverzeichnis
Verpflichtungsgespräch
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1836 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Allgemeines
- § 1 (Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168 (Beschluss über Zahlungen des Mündels)
- BGB
- Familienrecht
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