Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Der Mündel hat einzusetzen:
| 1. | nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; | |
| 2. | sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. |
Rechtsprechung zu § 1836c BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1836c BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1836c BGB
- § 1836c BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Betreuervergütung
Freibetrag
Gerichtskosten
Mittellosigkeit
Regress der Staatskasse
VBVG-Rechtsprechung
Vergütung
Vergütungspauschale
Vermögensverzeichnis
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1836c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Sondervorschriften für Betreuer
- § 8 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168 (Beschluss über Zahlungen des Mündels)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56g
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 93a (Verfahrenspflegschaft)
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