Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
| 1. | nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder | |
| 2. | nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen |
aufbringen kann.
Rechtsprechung zu § 1836d BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 1836d BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1836d BGB
- § 1836d BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Betreuervergütung
Freibetrag
Mittellosigkeit
Rechtsmittel
Regress der Staatskasse
Stundensatz
VBVG-Rechtsprechung
Vergütung
Vermögensverzeichnis
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1836d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Allgemeines
- § 1 (Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung)
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