Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.
(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1836e BGB
107 Entscheidungen zu § 1836e BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11
Familienrecht - Aufwandsentschädigung des Betreuers
- BGH, 25.01.2012 - XII ZB 461/11
Familienrecht - Aufwendungsersatzansprüche eines Betreuers
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.01.2012 - XII ZB 605/10
Familienrecht - Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers
- OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger ...
- LG Kleve, 06.06.2011 - 4 T 86/11
Beginn und Verjährungsfrist für Regressforderungen gem. § 1836 e BGB ...
- OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung; ...
- OLG Jena, 19.10.2000 - 6 W 512/00
Betreuervergütung / Schuldner / Staatskasse
- BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme ...
- OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05
Vergütung des Nachlassverwalters bei mittellosem Nachlass - beschränkte ...
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Literatur im Internet zu § 1836e BGB
- § 1836e BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung
Freibetrag
Mittellosigkeit
Rechtsmittel
Regress der Staatskasse
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168 (Beschluss über Zahlungen des Mündels)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56g
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