Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts (§§ 1837 - 1848) |
(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
Rechtsprechung zu § 1837 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1837 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1837 BGB
- § 1837 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschlussbericht
Aufsicht über den Betreuer
Beaufsichtigung
Beratung
Berufsbetreuer
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuerwechsel
Genehmigung der Heilbehandlung
Grundrechte
Haftpflichtversicherung
Kontrollbetreuer
Prozessfähigkeit
Rechnungslegung
Rechtsmittel
Rechtspfleger
Schlusstätigkeiten
Selbstbestimmung
Sozialhilfe
Vermögensverzeichnis
Vormundschaftsgericht
Wohnungsangelegenheiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1837 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33 (zu § 1837 III)
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