Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§§ 1837 - 1848) |
(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
Rechtsprechung zu § 1837 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1837 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1837 BGB
- § 1837 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 1837 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33 (zu § 1837 III)
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Art. 6 I 1 (zu § 1837 III)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 1 I Nr. 3 (zu § 1837 III)
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