Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§§ 1837 - 1848)   
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Auskunftspflicht des Vormunds

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

Literatur im Internet zu § 1839 BGB

Querverweise

Auf § 1839 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)

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