Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Rechtsprechung zu § 184 BGB
568 Entscheidungen zu § 184 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 129/97
Kommunalrecht- Zur Verbindlichkeit von Erklärungen des Landrats in der DDR
- OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 9 U 88/04
Finanzierter Immobilienkauf: Ausdrückliche Genehmigung eines schwebend ...
- FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 3 K 34/06
Zur Rückwirkung der Genehmigung einer Schenkung - hier: Übertragung von ...
- BFH, 25.07.1984 - II R 81/82
Bei Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags nach Tod des Erblassers ist ...
- OLG Hamm, 09.12.1999 - 22 U 41/99
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Abtretung des Kaufpreisanspruchs
- OLG Bremen, 13.07.1995 - 2 U 147/94
- OLG Karlsruhe, 10.05.2007 - 12 W 15/07
Prozesskostenhilfe; Lebensversicherungsvertrag: Erfolgsaussicht eines Anspruchs ...
- AG Hamburg, 13.10.2006 - 67c IN 343/06
- VG Darmstadt, 02.11.2006 - 3 E 635/03
Rückforderung einer Lastenausgleichsentschädigung vom Rechtsnachfolger des ...
- KG, 18.11.2010 - 9 W 275/09
Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde durch einen Vertreter ohne ...
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Literatur im Internet zu § 184 BGB
- § 184 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschftsfhigkeit
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