Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
Unterkapitel 2 - Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen (§§ 1838 - 1845) |
(1) 1Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.
(2) 1Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. 2Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
angelegenheiten § 1839Bereithaltung von Verfügungsgeld § 1840Bargeldloser Zahlungsverkehr § 1841Anlagepflicht § 1842Voraussetzungen für das Kreditinstitut § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren § 1844Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts § 1845Sperrvereinbarung
Rechtsprechung zu § 1845 BGB
Entscheidung zu § 1845 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 08.07.1997 - 1 W 7404/95
Prüfung einer Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten ...
§ 1845 BGB in Nachschlagewerken
- § 1845 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- BGB
Querverweise
Auf § 1845 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)