Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Rechtsprechung zu § 185 BGB
591 Entscheidungen zu § 185 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 14.11.1996 - 2Z BR 83/96
Bindung des Grundbuchamtes an einen Erbschein; Heilung der Verfügung eines ...
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 344/98
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 334/98
Verfügung eines Nichtberechtigten über ein im Ausland belegenes Schiff
- OLG Saarbrücken, 05.06.1997 - 8 U 310/96
Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer Verfügung durch Konvaleszenz gem. § ...
- BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft - ...
- BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung
- OLG Hamm, 09.12.1999 - 22 U 41/99
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Abtretung des Kaufpreisanspruchs
- BGH, 15.01.2009 - IX ZR 237/07
Insolvenzrecht - Genehmigung von vor Insolvenzeröffnung erbrachter Leistung?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.10.2007 - 21 U 20/07
Rechtserwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Konkludente Genehmigung ...
- OLG Frankfurt, 24.10.2007 - 21 U 20/07
- BGH, 10.12.1997 - XII ZR 119/96
Kündigung eines Mietvertrages durch den Käufer des Grundstücks
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 I (Wirkung der Überweisung) (zu § 185 I)
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