Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185)   
§ 185
Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Rechtsprechung zu § 185 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Honorar des Alleinvorstands, 15.5.00 (NJW-RR 2001, 422)
    § 398, Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Abtretung;
    § 185 II

  • BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122) 
    §§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
    zur Bedeutung des § 366 III HGB;
    §§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor

Literatur im Internet zu § 185 BGB

Querverweise

Auf § 185 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 362 (Erlöschen durch Leistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Pachtvertrag
              § 582a I 2 (Inventarübernahme zum Schätzwert)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I 1, II (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 185 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 836 I (Wirkung der Überweisung) (zu § 185 I)

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