Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Rechtsprechung zu § 185 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 63 Entscheidungen zu § 185 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 185 BGB im Volltext bei

- 5 Urteilsbesprechungen zu § 185 BGB bei ibr-online
- BGH, Honorar des Alleinvorstands, 15.5.00 (NJW-RR 2001, 422)
§ 398, Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Abtretung;
§ 185 II
- BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122)
§§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
zur Bedeutung des § 366 III HGB;
§§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor
Literatur im Internet zu § 185 BGB
- § 185 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 185 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 I (Wirkung der Überweisung) (zu § 185 I)
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