Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 5 - Befreite Vormundschaft (§§ 1852 - 1857a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1853
Befreiung von Hinterlegung und Sperrung

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.

Literatur im Internet zu § 1853 BGB

Querverweise

Auf § 1853 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Befreite Vormundschaft
              § 1855 (Befreiung durch die Mutter)
              § 1856 (Voraussetzungen der Befreiung)
              § 1857a (Befreiung des Jugendamts und des Vereins)
          Pflegschaft
            § 1917 (Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte)

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