Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 5 - Befreite Vormundschaft (§§ 1852 - 1857a) |
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
Rechtsprechung zu § 1854 BGB
13 Entscheidungen zu § 1854 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Saarbrücken, 05.04.1994 - 5 T 195/94
- KG, 24.01.2006 - 1 W 172/05
Vormundschaft: Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das ...
- OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95
Testamentsvollstrecker gewährt sich Darlehen
- LG Heilbronn, 30.04.1993 - 1b T 133/93
- KG, 16.09.2008 - 1 W 259/08
Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspfleger bei einem ...
- OLG Brandenburg, 22.09.2006 - 11 Wx 26/03
Vergütung eines Vereinsbetreuers
- LG Kiel, 25.08.2005 - 3 T 150/05
Betreuerentlassung wegen Ungeeignetheit
- BayObLG, 11.08.2004 - 3Z BR 102/04
Verpflichtung des Betreuer im Zusammenhang mit der Geldanlage
- BayObLG, 06.11.2002 - 3Z BR 202/02
Rechnungslegungspflicht der Betreuers - Schwester des Betreuten
- BayObLG, 15.11.2002 - 3Z BR 210/02
Rechnungslegung des Betreuers - tatrichterliches Ermessen bei Aufhebung der ...
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Literatur im Internet zu § 1854 BGB
- § 1854 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Befreiter Betreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Geldanlage
Rechnungslegung
Schlussrechenschaft
Schlusstätigkeiten
Vermgensverzeichnis
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
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