Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 5 - Befreite Vormundschaft (§§ 1852 - 1857a) |
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
Literatur im Internet zu § 1854 BGB
- § 1854 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Befreiter Betreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Geldanlage
Rechnungslegung
Schlusstätigkeiten
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Querverweise
Auf § 1854 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
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