Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193)   
§ 186
Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Rechtsprechung zu § 186 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 186 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 186 BGB:

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