Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 3 - Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht (§§ 1861 - 1867) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) 1Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. 2Dies gilt auch für solche Umstände,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
§ 1861Beratung; Verpflichtung des Betreuers
§ 1862Aufsicht durch das Betreuungsgericht
§ 1863Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
§ 1864Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
§ 1865Rechnungslegung
§ 1866Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
§ 1867Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
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Querverweise
Auf § 1864 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
- § 1802 (Allgemeine Vorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)