Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193) |
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Rechtsprechung zu § 187 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 137 Entscheidungen zu § 187 BGB im Volltext bei
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- BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
§ 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
§ 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
§§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
§§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Literatur im Internet zu § 187 BGB
- § 187 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 187 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 1 (Gesetzliches Forderungspfandrecht)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 26 (Fristen und Termine)
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