Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193) |
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Rechtsprechung zu § 188 BGB
- 104 Entscheidungen zu § 188 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 188 BGB
Querverweise
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 1 (Gesetzliches Forderungspfandrecht)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
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