Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 6 - Beendigung der Vormundschaft (§§ 1882 - 1895) |
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das Familiengericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
Rechtsprechung zu § 1888 BGB
Entscheidung zu § 1888 BGB in unserer Datenbank:
- SG Dortmund, 22.07.2011 - S 8 KR 298/10
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Literatur im Internet zu § 1888 BGB
- § 1888 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beamte als Betreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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