Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193)   
§ 189
Berechnung einzelner Fristen

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

Rechtsprechung zu § 189 BGB

Literatur im Internet zu § 189 BGB

Querverweise

Auf § 189 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Fristen, Termine
          § 186 (Geltungsbereich)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 121 (Allgemeines)
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
            § 108 (Fristen und Termine)

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