Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193) |
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Rechtsprechung zu § 189 BGB
3 Entscheidungen zu § 189 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 763/08
Teilurlaub - tarifliche Zwölftelungsregelung
- BFH, 21.08.1980 - IV R 73/80
- BFH, 17.11.1970 - II R 121/70
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Querverweise
Auf § 189 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Einberufung der Hauptversammlung
- § 121 (Allgemeines)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 108 (Fristen und Termine)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 26 (Fristen und Termine)
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