Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 6 - Beendigung der Vormundschaft (§§ 1882 - 1895)   
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Anzeige bei Tod des Vormunds

(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.

Literatur im Internet zu § 1894 BGB

Querverweise

Auf § 1894 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1895 (Amtsende des Gegenvormunds)
          Rechtliche Betreuung
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)

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