Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) 1Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 |
vorbehalt § 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905Sterilisation § 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen § 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts für Minderjährige § 1908bEntlassung des Betreuers § 1908cBestellung eines neuen Betreuers § 1908dAufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1908e(weggefallen) § 1908fAnerkennung als Betreuungsverein § 1908gBehördenbetreuer § 1908h(weggefallen) § 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k(weggefallen)