Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1896
Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Rechtsprechung zu § 1896 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, geistig behinderte Heimbewohnerinnen, 21.9.00 (BGHSt 46, 142)
    § 247 S. 1 StPO, keine Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines unter Betreuung stehenden Zeugen allein wegen Widerspruchs des Betreuers;
    § 1896 BGB, keine Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers darauf, ob der Betreute, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (nur hierfür gilt § 52 II StPO), eine Zeugenaussage macht, Möglichkeit der Vorführung des Betreuten nach § 51 I StPO;
    § 247 S. 2 StPO, Begründunganforderungen

Literatur im Internet zu § 1896 BGB

Querverweise

Auf § 1896 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1908a (Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige)
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2201 (Unwirksamkeit der Ernennung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 51 (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Vormundschaftssachen)
        § 19 (Aufhebung von Richtervorbehalten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1896 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 2 (Eintritt der Volljährigkeit)
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 Nr. 2 (Geschäftsunfähigkeit) (zu §§ 1896 ff)
            § 105a (Geschäfte des täglichen Lebens) (zu §§ 1896 ff)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 1411 I 2 (Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger)
              Gütergemeinschaft
                Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
                  § 1436 (Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung) (zu §§ 1896 ff)
                  § 1447 Nr. 4 (Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten) (zu §§ 1896 ff)
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1469 Nr. 5 (Aufhebungsklage) (zu §§ 1896 ff)
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1495 Nr. 3 (Aufhebungsklage eines Abkömmlings) (zu §§ 1896 ff)
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1596 III (Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit) (zu §§ 1896 ff)
            § 1600a V (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit) (zu §§ 1896 ff)

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