Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.
Rechtsprechung zu § 1900 BGB
- 6 Entscheidungen zu § 1900 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1900 BGB
- Alte und neue Probleme mit Patientenverfügungen von Dr. Sebastian Silberg (Aufsatz)
Humboldt Forum Recht (HFR)
- § 1900 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Beamte als Betreuer
Beaufsichtigung
Befreiter Betreuer
Behördenbetreuer
Betreuerbestellung
Betreuervorschlag
Betreuerwechsel
Betreuungsbehörde
Betreuungsverein
Eingruppierung
Rechnungslegung
Sterilisation
Sterilisationsbetreuer
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Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
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