Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1902
Vertretung des Betreuten

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsprechung zu § 1902 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1902 BGB

Querverweise

Auf § 1902 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1902 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 Nr. 2 (Geschäftsunfähigkeit) (zu §§ 1902 ff)
            § 105a (Geschäfte des täglichen Lebens) (zu §§ 1902 ff)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 53 (Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft)

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