Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k)   
§ 1903
Einwilligungsvorbehalt

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.

(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.

(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1903 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 1903 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1596 (Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1901 (Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers)
            § 1908a (Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
          Aufsichtsrat
            § 100 (Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder)
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Beteiligung am Verfahren
            § 79 (Handlungsfähigkeit)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            Festsetzungsverjährung
              § 171 (Ablaufhemmung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
        § 19 (Aufhebung von Richtervorbehalten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1903 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1304 (Geschäftsunfähigkeit) (zu § 1903 II)
            Eheschließung
              § 1310 (Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen) (zu § 1903 II)
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 1411 (Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger)
     
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2229 IV (Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit) (zu § 1903 II)

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