Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1903 BGB
- 12 Entscheidungen zu § 1903 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1903 BGB
- Alte und neue Probleme mit Patientenverfügungen von Dr. Sebastian Silberg (Aufsatz)
Humboldt Forum Recht (HFR)
- § 1903 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Altenheim
Arbeitsvertrag
Aufenthaltsbestimmung
Aufhebung der Betreuung
Bestattung
Betreuer als Erbe
Betreuerausweis
Betreuungszahlen
Checkliste Vermögenssorge
Ehefähigkeit
Eherecht und Betreuung
Einwilligungsvorbehalt
Gerichtsbeschluss
Gerichtskosten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Gesundheitsfürsorge
Gesundheitssorge
Kindschaftsrecht
Prozessführung
Prozessfähigkeit
Rechnungslegung
Sachverständigengutachten
Testierfähigkeit
Vaterschaftsanerkennung
Verfahrensfähigkeit
Vermögenssorge
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1596 (Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 12 (Handlungsfähigkeit)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 12 (Handlungsfähigkeit)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Beteiligung am Verfahren
- § 79 (Handlungsfähigkeit)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 58
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 11 (Vornahme von Verfahrenshandlungen)
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Ehefähigkeit
- § 1304 (Geschäftsunfähigkeit) (zu § 1903 II)
- Eheschließung
- § 1310 (Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen) (zu § 1903 II)
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1411 (Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2229 IV (Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit) (zu § 1903 II)
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