Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Rechtsprechung zu § 1904 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1904 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 1904 BGB im Volltext bei

- OLG Frankfurt, Sterbehilfe durch den Betreuer, 15.7.98 (NJW 1998, 2749)
§ 1904 BGB ist analog anwendbar bei Fällen indirekter Sterbehilfe
- BGH, Marienheim, 13.9.94 (BGHSt 40, 257)
§§ 212, 13 StGB, Sterbehilfe, Behandlungsabbruch bei unheilbar Kranken, Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung;
§§ 25, 26, Abgrenzung Anstiftung - mittelbare Täterschaft;
§ 17 StGB;
§ 1904 BGB
Literatur im Internet zu § 1904 BGB
- Die Patientenverfügung - Bemerkungen zur aktuellen rechtspolitischen Debatte
von Prof. Dr. Volker Lipp / Wiss. Mitarb. Michael Benedikt Nagel, Universität Göttingen
Forum Familienrecht 3/2005, S. 83-88
über www.forum-familienrecht.de - § 1904 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1904 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Vormundschaftssachen
- § 37 (Amtsgericht als Vormundschaftsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
- § 96 (Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen)
Rechtsberatung
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