Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
| 1. | auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder | |
| 2. | zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. |
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
| 1. | der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, | |
| 2. | zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, | |
| 3. | die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, | |
| 4. | der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und | |
| 5. | der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. |
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1906 BGB
399 Entscheidungen zu § 1906 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug; körperliche Unversehrtheit (Eingriff; ...
- BGH, 23.01.2013 - XII ZB 395/12
Betreuung gegen den Willen des Betreuten
- AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § ...
- BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09
Familienrecht - Voraussetzungen für Unterbringung durch einen Betreuer
- BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
Familienrecht - Befugnisse des Betreuers
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 21.12.2005 - 17 W 132/05
Betreuungsrecht: Genehmigungsbedürftigkeit der zwangsweisen Behandlung eines ...
- OLG Celle, 21.12.2005 - 17 W 132/05
- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10
Familienrecht - Anforderungen an Unterbringung nach § 1906 BGB
Zum selben Verfahren:
- LG Schwerin, 03.03.2010 - 5 T 63/10
Zulässigkeit der mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des ...
- LG Schwerin, 03.03.2010 - 5 T 63/10
- BGH, 22.09.2010 - XII ZB 135/10
Familienrecht - Zwangsmedikation eines Betreuten
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 1906 BGB
- § 1906 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Allgemeines
Altenheim
Arztbehandlung
Arztzeugnis
Aufenthaltsbestimmung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Berufsbetreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuungsgericht
Betreuungsverfahren
Betreuungszahlen
Bettgitter
BGB
Checkliste Gesundheitssorge
Eingruppierung
Einweisung
Einwilligungsvorbehalt
FEM
Fixierung
Freiheitsentziehende Maßnahme
Genehmigung der Heilbehandlung
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Genehmigung der Unterbringung
Gesundheitssorge
Heilbehandlung
Kindschaftsrecht
Psychisch-Kranken-Gesetz
PsychKG
Rechtspfleger
Sachverständigengutachten
Selbstbestimmung
Suchergebnisse
Unterbringung
Unterbringungsähnliche Maßnahme
Unterbringungsgesetz
Unterbringungshnliche Manahme
Unterbringungsverfahren
Unterschriftsbeglaubigung
Verfahrenspfleger
Vollmacht
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Wohnungsangelegenheiten
Wunscherfüllung
Zwangsbehandlung - § 1906 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringung (Deutschland)
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 37 (Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Allgemeines
- § 1 (Voraussetzungen der Unterbringung)