Literatur im Internet zu § 1908g BGB
- § 1908g BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Behördenbetreuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1908g BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
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