Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Rechtsprechung zu § 1908i BGB
- 38 Entscheidungen zu § 1908i BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Umsatzsteuervergütung für berufsmäßige Betreuer, 15.12.99 (BVerfGE 101, 331)
Literatur im Internet zu § 1908i BGB
- § 1908i BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschlussbericht
Arbeitsvertrag
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Beamte als Betreuer
Beaufsichtigung
Befreiter Betreuer
Behördenbetreuer
Beratung
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuervergütung
Betreuungsgesetz
Betreuungsverfügung
Einstweilige Anordnung
Erbausschlagung
Gegenbetreuer
Geldanlage
Genehmigung der Heilbehandlung
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Kindschaftsrecht
Kontrollbetreuer
Mündelgeld
Mündelsicher
Rechnungslegung
Rechtspfleger
Schenkung
Schlusspflichten
Schlusstätigkeiten
Selbstbestimmung
Suchergebnisse
Tod des Betreuten
Umgangsbestimmung
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Vereinsbetreuer
Verhinderungsbetreuer
Vermögenssorge
Vermögensverzeichnis
Vorläufiger Betreuer
Wohnungsangelegenheiten
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1899 (Mehrere Betreuer)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 37 (Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
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