Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 3 - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1909
Ergänzungspflegschaft

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

Rechtsprechung zu § 1909 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1909 BGB

Querverweise

Auf § 1909 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1631c (Verbot der Sterilisation)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1916 (Berufung als Ergänzungspfleger)
            § 1917 (Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte)
Redaktionelle Querverweise zu § 1909 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 II, IIa (Vertretung des Kindes)
            § 1630 (Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege)
            § 1638 (Beschränkung der Vermögenssorge) (zu § 1909 I 2)
          Beistandschaft
            § 1716 S. 2 (Wirkungen der Beistandschaft) (zu §§ 1909 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 53 (Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft) (zu §§ 1909 ff)
            § 57 (Prozesspfleger)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1909 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht