Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 3 - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
Rechtsprechung zu § 1909 BGB
335 Entscheidungen zu § 1909 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 03.05.2006 - 19 AR 9/06
Anordnung einer Ergänzungspflegschaft: Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts
- BGH, 05.03.2008 - XII ZB 2/07
Familienrecht - Ergänzungspflegschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 21.12.2006 - 5 UF 190/06
Minderjährige im Erbrecht - Gesetzlicher Vertreter als Testamentsvollstrecker
- OLG Zweibrücken, 21.12.2006 - 5 UF 190/06
- OLG Karlsruhe, 02.12.2010 - 2 UF 172/10
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bestellung eines Rechtsanwalts als ...
- OLG Naumburg, 15.04.2002 - 14 WF 227/01
Zur Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit im Rahmen des § 1909 BGB; ...
- OLG Stuttgart, 26.04.2005 - 16 UF 65/05
Elterliche Sorge: Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Geltendmachung von ...
- BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99
Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die ...
- OVG Niedersachsen, 05.05.2011 - 4 OB 117/11
Zur Wirksamkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 4 OB 132/11
Zur Fortführung des Verfahrens bei erfolgreicher Anhörungsrüge und zur ...
- OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 4 OB 132/11
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Literatur im Internet zu § 1909 BGB
- § 1909 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Ergänzungsbetreuer
Ergänzungspfleger
Verhinderungsbetreuer - § 1909 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ergänzungspflegschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 24 (Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft) (zu §§ 1909 ff)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 50 (zu §§ 1909 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 52 II 2
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 53 (Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern)