Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 3 - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921)   
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Pflegschaft für eine Leibesfrucht

(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.

(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.

Rechtsprechung zu § 1912 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1912 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1912 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626 (Elterliche Sorge, Grundsätze) (zu § 1912 II)

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