Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 3 - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1915 BGB
328 Entscheidungen zu § 1915 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 01.02.2012 - 3 Wx 172/11
- OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 5 UF 407/11
Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 BGB
- OLG Koblenz, 22.08.2001 - 13 WF 422/01
Unabhängig von der Entstehung höherer Kosten besteht Vorrang des Einzelpflegers ...
- OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 122/93
Vergütung des Nachlasspflegers
- OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 10 WF 217/07
Vergütungsanspruch des Umgangspflegers; Vergütungsanspruch des Umgangspflegers
- KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03
Nachlassverwaltung: Festsetzung des Vergütungsanspruches des Nachlassverwalters
- LG Lübeck, 30.03.1992 - 7 T 219/92
- BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99
Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die ...
- OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98
Rechtsstellung des Nachlasspflegers
- OLG Celle, 02.11.2011 - 7 W 53/11
Bestimmung der Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht
Literatur im Internet zu § 1915 BGB
- Wie wird man einen Betreuer und ähnliche Interessenvertreter wieder los?
von Prof. Dr. Werner Bienwald, Dresden
Forum Familienrecht 5/2003, S. 202-206
über www.forum-familienrecht.de - § 1915 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschdigung
Aufwandspauschale
Beamte als Betreuer
Kindschaftsrecht
Mündelgeld
Vermögenssorge
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Wohnungsangelegenheiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 151 (Kindschaftssachen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 21
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 27
- Übergangsbestimmungen
- § 33
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 28 (Dreißigjährige Frist)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 37 (Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Allgemeines
- § 1 (Voraussetzungen der Unterbringung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)
Eigene Frage stellen