Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 3 - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschrift des § 1778 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
Rechtsprechung zu § 1917 BGB
7 Entscheidungen zu § 1917 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 253/96
Beschwerde gegen Auswahl des Pflegers nach Ernennung des Ergänzungspflegers - ...
- OLG Schleswig, 23.03.2007 - 8 WF 195/06
Ergänzungspflegschaft
- OLG Schleswig, 23.03.2007 - 8 WF 191/06
Ergänzungspflegschaft: Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ...
- OLG Frankfurt, 12.06.2012 - 2 UF 123/12
Ergänzungspfleger; Jugendamt; Nachrangigkeit; Pfleger - Subsidiarität der ...
- OLG Frankfurt, 12.06.2012 - 2 UF 123/11
Subsidiarität der Bestellung des Jugendamts als Pfleger
- LG Bonn, 26.01.1995 - 4 T 87/95
BGB § 1638, § 1631
- BGH, 30.11.1988 - IVa ZB 12/88
Zurückweisung des einleitenden Verfahrensantrages wegen Minderjährigkeit des ...
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