Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193)   
§ 192
Anfang, Mitte, Ende des Monats

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

Rechtsprechung zu § 192 BGB

14 Entscheidungen zu § 192 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 192 BGB

Querverweise

Auf § 192 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Fristen, Termine
          § 186 (Geltungsbereich)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 121 (Allgemeines)
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
            § 108 (Fristen und Termine)

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