Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1923
Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Rechtsprechung zu § 1923 BGB

64 Entscheidungen zu § 1923 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1923 BGB

Querverweise

Auf § 1923 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2108 (Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 1923 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Stiftungen
              § 84 (Anerkennung nach Tod des Stifters) (zu § 1923 I)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2043 I (Aufschub der Auseinandersetzung) (zu § 1923 II)

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