(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Rechtsprechung zu § 1924 BGB
334 Entscheidungen zu § 1924 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.01.2006 - IV ZR 153/04
Erbrecht - Lebzeitige Zuwendungen zum Nachteil anderer Vertragserben
- OLG Naumburg, 30.09.2002 - 10 Wx 37/01
Umfang der gesetzlichen Vermutung des gleichzeitigen Versterbens
- BGH, 24.06.1998 - IV ZR 159/97
Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Verzichtenden
- BGH, 27.06.2012 - IV ZR 239/10
Erbrecht - "Hinterlassenschaft" im Sinne des § 2309 Abs. 2 BGB
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09
Erbrecht - Pflichtteil des enterbten Abkömmlings
- OLG Saarbrücken, 07.11.2011 - 5 W 239/11
Sicherstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht bei Anhaltspunkten für ...
- LG Berlin, 28.04.1992 - 83 T 98/92
BGB § 1924 Abs. 1, § 1930, § 1931, § 1934 a, § 1934 b, § 1934 ...
- LG München I, 15.09.1998 - 16 T 9021/98
Adoptivkinder als Miterben
- FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01
Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen ...
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Literatur im Internet zu § 1924 BGB
- § 1924 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)