(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Rechtsprechung zu § 1924 BGB
672 Entscheidungen zu § 1924 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- OLG Schleswig, 30.10.2023 - 3 Wx 1/22
Erbscheinverfahren: Anwendung des Rechts der (deutschen) Zugewinngemeinschaft
- OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18
Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer ...
- OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19
Erbscheinverfahren: Inzidente Prüfung der Vaterschaft
- OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14
Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der ...
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden bei Abgabe seiner Erklärung über die an ...
- BFH, 05.12.2019 - II R 5/17
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom ...
- KG, 13.10.2017 - 6 W 162/14
Erbscheinserteilung: Menschenrechtsverletzung durch stichtagsgenaue Anwendung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische ...
- KG, 16.01.2015 - 6 W 162/14
Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes: ...
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
§ 1924 BGB in Nachschlagewerken
- § 1924 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gesetzliche Erbfolge
Querverweise
Auf § 1924 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1931 (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)