Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   

§ 1924
Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Rechtsprechung zu § 1924 BGB

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Literatur im Internet zu § 1924 BGB

Querverweise

Auf § 1924 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1931 (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1924 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2066 (Gesetzliche Erben des Erblassers) (zu §§ 1924 ff)
        Pflichtteil
          §§ 2303 ff (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils)
        Erbverzicht
          § 2349 (Erstreckung auf Abkömmlinge) (zu § 1924 III)
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