(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
Rechtsprechung zu § 1925 BGB
113 Entscheidungen zu § 1925 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 05.06.1996 - 3 W 68/96
- OLG Saarbrücken, 07.11.2011 - 5 W 239/11
Sicherstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht bei Anhaltspunkten für ...
- BayObLG, 10.04.1989 - 1a Z 72/88
- BayObLG, 10.04.1989 - BReg. 1a Z 72/88
BGB § 1938
- OLG Naumburg, 30.09.2002 - 10 Wx 37/01
Umfang der gesetzlichen Vermutung des gleichzeitigen Versterbens
- SG Osnabrück, 13.06.2007 - S 16 SO 252/05
Zum selben Verfahren:
- SG Osnabrück, 14.06.2007 - S 16 SO 252/05
Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Härtefall - ...
- SG Osnabrück, 14.06.2007 - S 16 SO 252/05
- SG Osnabrück, 13.06.2007 - 16 SO 252/05
- KG, 05.10.2010 - 1 W 45/09
Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht der UdSSR
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