(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
Rechtsprechung zu § 1925 BGB
246 Entscheidungen zu § 1925 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- AG Bamberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21
Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten des Abkömmlings der als Erbin ...
- LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
- OVG Sachsen, 27.11.2023 - 1 A 144/23
Bewilligung; Verlängerung; Übertragung; Berechtsamsbuch; Gesamtrechtsnachfolge; ...
- OLG Köln, 15.05.2017 - 2 Wx 109/17
Anfechtung einer Erbschaft bei überschuldetem Nachlass
- AG Amberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21
Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten Abkömmling der als Erbin eingesetzten ...
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 2 W 1/21
Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts: Elternbegriff im Sinne einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2019 - L 20 SO 219/16
Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt
- OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen ...
- OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Formulierung im Falle unseres gemeinsamen Ablebens in Ehegattentestamt
§ 1925 BGB in Nachschlagewerken
- § 1925 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gesetzliche Erbfolge