(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Rechtsprechung zu § 1928 BGB
5 Entscheidungen zu § 1928 BGB in unserer Datenbank:
- AG Starnberg, 21.03.2003 - VI 547/02
- BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06
Erbrecht - Erbfolge unter Geschwistern: Hoferbenbestimmung
- BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der ...
- BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 1.97
Offene Vermögensfragen - Unvollkommene Kettenerbausschlagung
- BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87
Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer ...
Literatur im Internet zu § 1928 BGB
- § 1928 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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