(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1929 BGB
6 Entscheidungen zu § 1929 BGB in unserer Datenbank:
- AG Starnberg, 21.03.2003 - VI 547/02
- OLG Dresden, 25.03.1999 - 7 U 256/99
Rechtswirkung der Vermutung zugunsten des Fiskus als Erbe
- BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07
Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher ...
- BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06
Erbrecht - Erbfolge unter Geschwistern: Hoferbenbestimmung
- OLG Dresden, 12.08.1999 - 7 U 1531/99
GB-Berichtigungsanspruch bei Gesamthands-Volkseigentum
- BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
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Literatur im Internet zu § 1929 BGB
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