Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 193
Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Rechtsprechung zu § 193 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 193 BGB

Querverweise

Auf § 193 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Fristen, Termine
          § 186 (Geltungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 193 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 193 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht