Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193) |
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Rechtsprechung zu § 193 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu § 193 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 193 BGB
- § 193 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 193 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Einberufung der Hauptversammlung
- § 121 (Allgemeines)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 (Fristen und Termine)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 108 (Fristen und Termine)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 26 (Fristen und Termine)
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