Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1932
Voraus des Ehegatten

(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 1932 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1932 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 97 (Zubehör) (zu § 1932 I 1)
          § 98 (Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar) (zu § 1932 I 1)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff (Beschwerter) (zu § 1932 II)
        Pflichtteil
          § 2311 I 2 (Wert des Nachlasses)

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