Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1933
Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

Rechtsprechung zu § 1933 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1933 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1933 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 II (Zugewinnausgleich im Todesfall)
          Scheidung der Ehe
            Scheidungsgründe
              §§ 1564 ff (Scheidung durch richterliche Entscheidung)
     
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2077 I (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung)

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