Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Rechtsprechung zu § 1935 BGB
5 Entscheidungen zu § 1935 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2004 - IV ZR 174/03
Erbrecht - Ausscheiden eines Miterben
- BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96
Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft
- LG Köln, 05.04.2005 - 1 T 38/05
- OLG München, 14.04.1997 - 31 U 3732/96
- BFH, 11.06.1975 - II R 5/72
Literatur im Internet zu § 1935 BGB
Querverweise
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