Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Rechtsprechung zu § 1936 BGB
69 Entscheidungen zu § 1936 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Regensburg, 07.12.2009 - RO 8 K 09.01987
Heranziehung des Eigentümers zur Sanierungsmaßnahmen - Opfergrenze
- OLG München, 26.05.2011 - 31 Wx 78/11
Fiskalerbrecht: Erbenloses Vermögen eines österreichischen Erblassers in ...
- BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05
Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit - ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § ...
- FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
- OLG München, 05.05.2011 - 31 Wx 164/11
Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts: Voraussetzungen für die ...
- BVerwG, 09.03.1966 - III B 107.65
- AG Stuttgart, 28.12.2001 - 5 F 1239/99
- BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11
Erbrecht - Rechtsmittel gegen Feststellung des Fiskus-Erbrechts
- SG Gotha, 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11
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Literatur im Internet zu § 1936 BGB
- § 1936 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Betreuerhaftung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 138
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 46 S. 1 (Anfall an den Fiskus)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2011 (Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben)
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2104 S. 2 (Gesetzliche Erben als Nacherben)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 110 (Feststellung des Erbrechts des Fiskus)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 58 S. 2 (Vererbung)