Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
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Gesetzliches Erbrecht des Fiskus

(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.

(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.

Rechtsprechung zu § 1936 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1936 BGB

Querverweise

Auf § 1936 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1936 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 46 S. 1 (Anfall an den Fiskus)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1942 II (Anfall und Ausschlagung der Erbschaft)
            § 1964 (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung)
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2011 (Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2104 S. 2 (Gesetzliche Erben als Nacherben)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 110 (Feststellung des Erbrechts des Fiskus)

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