Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Rechtsprechung zu § 1936 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1936 BGB

Querverweise

Auf § 1936 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1936 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 46 S. 1 (Anfall an den Fiskus)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1942 II (Anfall und Ausschlagung der Erbschaft)
            § 1964 (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung)
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2011 (Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2104 S. 2 (Gesetzliche Erben als Nacherben)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 110 (Feststellung des Erbrechts des Fiskus)

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